Bartholomäus Hoff
Der "Hoff Bartel" war nach dem Tode seines  Vater  im  Alter  von  10  Jahren  als  "Ackerjunge" bei 
mehreren  Bauern  der  Umgebung  und  auch  im   Kloster   Fraulautern  im   Dienst.   Nachdem  er 
anschließend  das  Wagnerhandwerk  erlernt  hatte,  kehrte  er  zum  elterlichen  Bauernhof  zurück.
Diesen Hof führte er gemeinsam mit seiner Mutter.
Er scheint zu einigem Wohlstand gekommen zu sein, denn es hieß:  "Er besaß etliche gute Pferde, 
einen Bauernhof und Ländereien, die er beackerte."
Die Klage gegen ihn fand breite  Unterstützung  in  der   Gemeinde  Schwarzenholz , hatte  er  doch 
öffentlich  ein Weiterleben nach dem Tod bezweifelt  und  geweihte  Kerzen  als  "große  und  kleine 
Teufel" bezeichnet.


Der folgende Text wurde ( in der Schreibweise des Originals) entnommen aus: 
"Südwestdeutsche Heimatblätter Nr. 3 Juli 1929", Autor: Rudolf Rehanek.  

Zu Beginn der Verhandlung sind die  beiden Ankläger  Meyer Cuntz  als  Vertreter  des  Klein Jäckel 
"so  heudt  ehehafter  gescheft  halb  nit   zugegen"  der  Notar  Freisßdorff,    vor   den  verordneten 
Hochgerichtsmeyer und Schöffen im Kloster Fraulautern "mit  begerde Und Undertheniger hoffnungh" 
erschienen, dass der durch verschiedene hingerichteten Personen der Zauberei beschuldigt  und  am 
Tage der Gegenüberstellung  " mit etlichen seiner besten pfert feldfleuchtig"  gewordene  Hoff  Bartel 
sofort gefänglich eingezogen und dem Gericht übergeben werden soll.
Auf Begehren sämtlicher Gerichtspersonen wurde dann folgender Bescheid erlassen:

                                                                Bescheid
"In Crafft, was Vorgemelte Anschutzen  anbrachte thaten  Und  verlauffenheit, ist  durch  abgesagte 
Notmeyer uns Scheffen  geordtnet  und  erkenndt , dass  der angegebene  Hoff Bartel  auf  daß erst 
moeglich  angegriffen und gehen Lauttern in Hafftungh eingezogen werden solle, Umb Ime folgendts 
gegen   dieselbe   ersprießend   argwohne  zu   erfragen   und  seine  proceß  vermoegh    peinlicher 
reichsordnungh zu volführen, darnach ferner ergehn was recht.
Actum Lauttern, ut supra"

Am. 11.Oktober 1611 wurde er festgenommen und zwei Tage später dem Gericht vorgeführt, vereidigt 
und befragt.
Frage: Wie er sich mit Tauf- und Zunamen nenne.
Antwort: Sein Name wäre Hoff Bartel, geboren zu Schwarzenholz. Sein Vater hieß Andres Jäckel , 
seine Mutter, die zur Zeit auch im Gefängnis liege, Katharina. Gewohnt hatten sie in Schwarzenholz , 
wo der Vater vor 26 Jahren gestorben wäre.
Frage: Wie alt?
Antwort: Ungefähr 36 Jahre
Frage: Wo er sich bis jetzt aufgehalten und wie er sich ernährt habe?
Antwort: Mit zehn  Jahren wäre er auf drei Jahre bei einem Bauern, Zimmer Matheißen,  
in Rammelfangen in Dienst gewesen. Dann ein Jahr als "Eckerjungh" in Fraulautern bei 
"stroh parließen" von wo er sich je auf ein Jahr bei Johann Weißgerber in Schwarzenholz,
beim "Cloßen" in Curhof und dann in Reichenhofen  verdingt habe. Hier habe ihn dann die 
Äbtissin von Fraulautern in das *erzwungene Dienstjahr abgefordert.
Anm.:
    Die Söhne und Töchter leibeigener Eltern mussten nach den vollendeten 16. Lebensjahr ein bis 
    zwei Jahre gegen geringes Entgeld im "erzwungenen Dienstjahr" der Herrschaft dienen.

Zwei Jahre habe er dann als "Eckerknecht" im Kloster gedient. Nach verschiedenen Dienststellen in 
Stennweiler, Alsweiler und Noßwendel wäre er dann für fünf Jahre nach Völklingen gegangen, wo  er 
beim "Schutzpeters" das Wagnerhandwerk erlernt habe. Seitdem habe er nun in Schwarzenholz bei 
seiner Mutter gewohnt , sich mit der "Urschel" verheiratet und mit der Ackerfahrt ernährt.

Auf den ersten Klagepunkt: Daß der "Missetäter" von drei verhafteten Personen,  gegen die er  auch 
"confrontiert"   worden ,  als   Zauberer   angeschuldigt    wurde   und   dass   sogar   seine   eigene 
Schwiegermutter ,  "Schneider Greth ,  Ime  sonderlich ind Gesicht gesagt, er  Bartelwehr mit vielen 
schweren puncten beladen",  gesteht der Angeklagte,  dass  er  den  Genannten  gegenübergestellt 
worden und dass seine Schwiegermutter  belastende  Aussagen  gemacht  hätte,  man  habe " Ime 
aber alt Unrecht gethan."

Auf den zweiten Punkt, dass er im Februar, an dem Tage,, wo er von zwei Personen mitbeschuldigt  
wurde, "mit zweyen Pferden außgerißen undt etliche Tagh außgeplieben", gibt  er  an,  dass  er  nur 
"Um der großen schande willen " geflohen sei.

Den dritten und vierten Fragepunkt, dass er "die taufkertz , die große  und  die  kleine, den  kleinen 
Teufel genennt  Und  dass  er  gesagt, er  glaub  nit  an ein  ander(es)  ewig  leben,  noch  dass  er 
unsterbes   (unsterblich)  sey " ,   bestreitet  der  Angeklagte.  Wenn  er  je eine solche Aeußerung 
gemacht  so sei dies nur  " im schertz" geschehen.
Weil  der  Angeklagte  weiter  nichts  bekennen  wollte,  wurde  er  bis  auf  weiteren  Bescheid  ins 
Gefängnis abgeführt.

Am nächsten Tage aus der Haft vorgeführt,  wurde  der Angeklagte gefragt,  ob  er  sich  inzwischen 
besonnen hätte.  Als  er nun  " in der guet"  nichts neues bekennen  wollte,  ließ  man  den  Zeugen 
"Cunnens Merthen" aus Schwarzenholz vortreten, der  dann dem  Angeklagten  "ins Gesicht gesagt, 
dass  er  die außgestoßene  wort Uff die Kertzen geredt".  Der  Angeklagte  wiederholt  seine  erste 
Aussage, " er moegte solche geredt oder nit geredt  Haben; undt da  es  geschehen,  wehre  es  im 
schertz  vor gelauffen".
 
Kuefer vernommen, die die Aussage des ersten Zeugen bekräftigen. Darauf gibt der Angeklagte den 
letzten Punkt  (er glaube nicht an ein ewiges Leben) zu;  " des ersten wußt er sich nit zu besinnen."

Da  der  "Hexenmeister"  trotz  gütlicher  Ermahnungen  nichts  eingestehen  und  bekennen  wollte, 
bestimmten die Gerichtsschöffen nach genommenem Bedacht, dass  derselbe wegen "hartneckige 
Ungestendigkeit",  obwohl  er durch drei hingerichtete  Personen  des  "Zauberlasters"  beschuldigt 
wurde. Und "sonsten noch andere gottlose reden über  ihme  erwiesen"  und  zur  "erforschung  der 
eigentlichen warheit, er  dem  scharrffrichter  ohne  nachtheil  seiner  über  ime  erwiesenen  thaten, 
peinlich zu erfragen - nach erwießung des gerichts übergeben werden  sollte,  umb  dernach  ferner 
zu geschehn was recht"

Am 15. Oktober  wieder vorgeführt, wurde der Angeklagte nochmals "ernstlich in der guet" ermahnt, 
zu bekennen. Da derselbe jedoch nichts gestehen wollte,  wurde er  auf Grund des am vergangenen 
Tage erlassenen Urteils dem Scharfrichter überliefert!

  " Ein halb  viertel stund vor neun Urr  (Uhr)"  hat der Scharfrichter 
  den Angeklagten " in  der  Tortur  angebunden,  und  erstlich  ein 
  wenigh,  Jedoch  noch  nit von der  erden,  Uffgezogen".  Da  der 
  Angeklagte noch nichts bekennen wollte,  " hat der meister Imen 
  (den Angeklagten) von der erde etwas  Uffgezogen und etwar  ein 
  viertell  stundt langh darin hängen lassen,  darnach  alß  er  noch 
  nichts bekennen wollen, hat man Ime  herunder  uff  einen  stuhl 
  setze thun. folgendts, als er etwar ein  halb  viertell  stundt daruff 
  gesessen,  hat  man  sofern   er   nicht   bekennen   wolle.   Ime 
  bedräuwert   (zu  verstehen  gegeben), einen  stein,  so   vor  Ime 
  gelegt, ahn die fueß (Füße) zu  binden,  Und  darnach  widerumb 
  Uffzuziehen".
  Als er trotzdem nichts bekannt,  " hat  man Ime den selben stein 
  ahn die fueß gebunden und Ime  widerumb uffgezogen,  aber  nit 
  (mehr) , dass der stein etwas Uff von der erden  sich bewegt und 
  Ime noch etwas fast  mehr (als) eine  halb  stunde  langh  in  der  
  Tortur hangen lassen, aber den Stein nit von der erden uffgerührt..."

  Die  Gliedmaßen   auseinander   gerisssen   und   auf   den  Tod 
  erschöpft, bittet nun das Opfer "Ime nun herunder zu  saßen, so
  wollte er die warheit sagen"  Als aber wieder fester  Boden  unter 
  seinen Füßen ist, weigert sich der Angeklagte, " sondern begert. 
  Ime noch ein wenig bey das feuer zu lassen, sich ferner zu 
  bedenken" 
Anm.
Es war zu dieser Zeit so bitter kalt , dass die Schöffen an einem der Verhandlungstage, "dieweil es 
nunmehro kalt", sogar die Verhandlung vorzeitig abbrechen mussten!)
Aus alten Aufzeichnungen:
Reichenbach / Odenwald:
Ein "großer Schnee" fiel gar schon am 4. Oktober 1611, "ehe das Ohmet all gemacht und das Korn 
all gesäet worden"
1611/1612   schneereicher Winter. Ab Jan. schneit es 50 Tage lang. Dächer wurden eingedrückt.

Man willfahrt dieser Bitte; der Gedanke an das bevorstehende ,  sichere Ende aber  hält  ihn  zurück 
und lässt ihn trotz allen Drohungen standhaft bleiben!
Da die Henker die Zwecklosigkeit weiterer Marter -  die dem erschöpften höchstens den  erlösenden 
Tod  bringen  würde -  einsehen,  beschließt   das  Hochgericht,  den  Angeklagten   "bis  uff  ferner 
bescheidt in die hefftungh" zu schaffen.

Noch  zweimal  wurde der  Gepeinigte aus der Haft vorgeführt.  Und  jedes Mal in  der Folterkammer 
" im  beyseins des Scharffrichters ahn dem Orth,  allda dann die Tortur geschehe, guettlichs erfragt, 
ob er denn nichts weiteres sage, undt bekennen wollt,  so  müsse  man wiederumb  mit der  scherff 
(Schärfe)  gegen Ime verfahren (!)...."
Vergebens!

Zwanzig Tage  lag nun der Angeklagte in dem elenden  Kellergewölbe - Am  22.  Oktober  schleppte 
man ihn wieder vor seine Henker um ihm zum wiederholten  Male  die  Marterwerkzeuge  zu  zeigen 
und zu erklären und dann wieder - in der Güte - zu einem Geständnis zu bewegen.
" Undt  da  er  noch  nichts  sagen  oder bekennen wollt". Gab man den Behfehl "Ime wiederumb zu 
binden  und daran (an die Folter) zu heften, welches auch geschehn.  Undt als er noch nichts ferner 
angezeigt, ist er zurückgeführt " worden. - 

Weitere vier Monate schmachtete der Gefangene im  Gefängnis als endlich folgendes Urteil über ihn 
ausgesprochen wurde:

                                                                 Urteil
"In  criminalischer  proceß  zwuschent  Meyer  Cuntzen  und  Klein  Jäckel  von Schwarzenholz, als 
Ancleger  der  gemeinde  daselbst,  gegen  und  wider  Hoff  Bartels  von  Schwartzenholz,  beclagt, 
belangen  (und)  beschuldigt   des  lasters  der   Zauberey   und   Gotteslesterungh   (wird  erkannt):
Uff  die  Clagh, welche  clegere  wider  beclagten,  so  zugegen vor  diesem Gericht stehet,  gethan, 
geschehen ist, auf des beclagten antwort und alles nottdürfftige  einbringen, gründliche und fleißige 
erfahrungh und  erfindungh, so  alles  nach  reichsordnungh  deßhalben  geschehen, wird  beclagter  
des gefenknus (Gefängnis) gegen (Schwur) eines  gwohnlichen  Bhrfriedt   undt  Bersetzung  seiner 
gueter,  auf  wiedereinstellungh,  wenn  er  von  neuwem  wiederumb  gericht  erfordt(ert)  wird, ohne 
weitere vollkommentliche ledigszahlungh, los(ge)geben; damit aber dem rechtlichen  ampt, solange 
verhasst pliebe, biß  daß er mit seinem leben undt  wandell, sein  unzuchtig  wessen  purigiert undt 
entlediget habe, zur straff begangner undt genuchsam  erwiesener  Gotteslesterungh  wirdt  erkennt, 
dass beclagter ahn sieben underschiedlichen  Sonntaghen, vor  der  Kirche  zu  Schwartzenholz, in 
werende  Ampt  der  heiligen  Meß , ahn  dem  letzten  Sondagh  aber,  andern  Gotteslestern  zum 
Vorbildt , er  daselbst  ohne  Wamst , Schuhe  und  Hutt , mit  einem  Strangh  ahm  Halß habendt, 
stehen solle.
Ferner soll er den Armen zehn Franken von seinem  guet (Gütern)  außgeben  undt  der  Obrigkeitt 
vor (für) den Frewell funfzehn Daler  erlegt  werden. Belangen (wegen) der  allerseits  uffgegangenen 
Unkosten wird geordtnet, dass der beclagte in  ansehungh  seines  verstockten  undt  hartneckigen 
gemütz (Gemüt)  und solche Goteslesterungh nit  bekennen wollen ,  noch  deren  Uberzeugt, allda 
ahngewande nach rechtmeßungh entrichten  undt  bezahlen  solle,  darzu  er  beclagt ; das  hiermir 
Urtheill und recht verwiesen wirdt, ausgesprochen zu Fraulautern den. 11. febr. 1612"

Die von dem Angeklagten geschworene "Urfriedt" hatte folgenden Wortlaut:
"Ich verspreche undt gelobe, dass ich diese gefenknus und wider  mich  geführte  proceß ohne  und 
geringsten gegen alle perschonen, so darzu beistandt geleist, nit nachtrage wolle, bey Verpfendungh 
aller meiner jetziger oder zukunfftiger gueter und  bey solcher Verpflichtungh  sage  ich zu , daß  so
 offt ich wiederumb vom Gericht angefordert werde, mich ohne Verzugk wiederumb einzustellen undt 
besonderlichs  was  die   Volleistungh  ufferlegt  straff,  den   sieben  Sonndagen  vor  der  Kirch zu 
erscheinen   wolle   und   ein   genuege  zu  thun , darzu wollen  mir  Gott  helffen  und s eine heilige 
Evangelium"

Zusätzlich wurde vom Gericht verordnet, dass .." in ansehungh beclagte  Hoff Keth. (die  Mutter 
des Angeklagten)  undt  beclagter  Hoff  Bartel, allerhandt zusammen verübter Ubelthaten sich nicht 
vollkommlich   durch   dies  Urtheil  ledig  (frei)  gegeben, beyde  ins  künfftig  beyeinander  sich  nit 
behausen , sonder Underschiedliche  Wonungen  in  Schwartzenholz  haben  und  inen  verschaffen 
sollen, bey rechtlicher Straff "