Bartholomäus Hoff |
Der "Hoff Bartel" war nach dem Tode seines Vater im Alter von 10 Jahren als "Ackerjunge" bei mehreren Bauern der Umgebung und auch im Kloster Fraulautern im Dienst. Nachdem er anschließend das Wagnerhandwerk erlernt hatte, kehrte er zum elterlichen Bauernhof zurück. Diesen Hof führte er gemeinsam mit seiner Mutter. Er scheint zu einigem Wohlstand gekommen zu sein, denn es hieß: "Er besaß etliche gute Pferde, einen Bauernhof und Ländereien, die er beackerte." Die Klage gegen ihn fand breite Unterstützung in der Gemeinde Schwarzenholz , hatte er doch öffentlich ein Weiterleben nach dem Tod bezweifelt und geweihte Kerzen als "große und kleine Teufel" bezeichnet. Der folgende Text wurde ( in der Schreibweise des Originals) entnommen aus: "Südwestdeutsche Heimatblätter Nr. 3 Juli 1929", Autor: Rudolf Rehanek. |
Zu Beginn der Verhandlung sind die beiden Ankläger Meyer Cuntz als Vertreter des Klein Jäckel "so heudt ehehafter gescheft halb nit zugegen" der Notar Freisßdorff, vor den verordneten Hochgerichtsmeyer und Schöffen im Kloster Fraulautern "mit begerde Und Undertheniger hoffnungh" erschienen, dass der durch verschiedene hingerichteten Personen der Zauberei beschuldigt und am Tage der Gegenüberstellung " mit etlichen seiner besten pfert feldfleuchtig" gewordene Hoff Bartel sofort gefänglich eingezogen und dem Gericht übergeben werden soll. Auf Begehren sämtlicher Gerichtspersonen wurde dann folgender Bescheid erlassen: |
Bescheid "In Crafft, was Vorgemelte Anschutzen anbrachte thaten Und verlauffenheit, ist durch abgesagte Notmeyer uns Scheffen geordtnet und erkenndt , dass der angegebene Hoff Bartel auf daß erst moeglich angegriffen und gehen Lauttern in Hafftungh eingezogen werden solle, Umb Ime folgendts gegen dieselbe ersprießend argwohne zu erfragen und seine proceß vermoegh peinlicher reichsordnungh zu volführen, darnach ferner ergehn was recht. Actum Lauttern, ut supra" |
Am. 11.Oktober 1611 wurde er festgenommen und zwei Tage später dem Gericht vorgeführt, vereidigt und befragt. Frage: Wie er sich mit Tauf- und Zunamen nenne. Antwort: Sein Name wäre Hoff Bartel, geboren zu Schwarzenholz. Sein Vater hieß Andres Jäckel , seine Mutter, die zur Zeit auch im Gefängnis liege, Katharina. Gewohnt hatten sie in Schwarzenholz , wo der Vater vor 26 Jahren gestorben wäre. Frage: Wie alt? Antwort: Ungefähr 36 Jahre Frage: Wo er sich bis jetzt aufgehalten und wie er sich ernährt habe? Antwort: Mit zehn Jahren wäre er auf drei Jahre bei einem Bauern, Zimmer Matheißen, in Rammelfangen in Dienst gewesen. Dann ein Jahr als "Eckerjungh" in Fraulautern bei "stroh parließen" von wo er sich je auf ein Jahr bei Johann Weißgerber in Schwarzenholz, beim "Cloßen" in Curhof und dann in Reichenhofen verdingt habe. Hier habe ihn dann die Äbtissin von Fraulautern in das *erzwungene Dienstjahr abgefordert. |
Anm.:
Die Söhne und Töchter leibeigener Eltern mussten nach den vollendeten 16. Lebensjahr ein bis
zwei Jahre gegen geringes Entgeld im "erzwungenen Dienstjahr" der Herrschaft dienen.
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Zwei Jahre habe er dann als "Eckerknecht" im Kloster gedient. Nach verschiedenen Dienststellen in Stennweiler, Alsweiler und Noßwendel wäre er dann für fünf Jahre nach Völklingen gegangen, wo er beim "Schutzpeters" das Wagnerhandwerk erlernt habe. Seitdem habe er nun in Schwarzenholz bei seiner Mutter gewohnt , sich mit der "Urschel" verheiratet und mit der Ackerfahrt ernährt. Auf den ersten Klagepunkt: Daß der "Missetäter" von drei verhafteten Personen, gegen die er auch "confrontiert" worden , als Zauberer angeschuldigt wurde und dass sogar seine eigene Schwiegermutter , "Schneider Greth , Ime sonderlich ind Gesicht gesagt, er Bartelwehr mit vielen schweren puncten beladen", gesteht der Angeklagte, dass er den Genannten gegenübergestellt worden und dass seine Schwiegermutter belastende Aussagen gemacht hätte, man habe " Ime aber alt Unrecht gethan." Auf den zweiten Punkt, dass er im Februar, an dem Tage,, wo er von zwei Personen mitbeschuldigt wurde, "mit zweyen Pferden außgerißen undt etliche Tagh außgeplieben", gibt er an, dass er nur "Um der großen schande willen " geflohen sei. Den dritten und vierten Fragepunkt, dass er "die taufkertz , die große und die kleine, den kleinen Teufel genennt Und dass er gesagt, er glaub nit an ein ander(es) ewig leben, noch dass er unsterbes (unsterblich) sey " , bestreitet der Angeklagte. Wenn er je eine solche Aeußerung gemacht so sei dies nur " im schertz" geschehen. Weil der Angeklagte weiter nichts bekennen wollte, wurde er bis auf weiteren Bescheid ins Gefängnis abgeführt. Am nächsten Tage aus der Haft vorgeführt, wurde der Angeklagte gefragt, ob er sich inzwischen besonnen hätte. Als er nun " in der guet" nichts neues bekennen wollte, ließ man den Zeugen "Cunnens Merthen" aus Schwarzenholz vortreten, der dann dem Angeklagten "ins Gesicht gesagt, dass er die außgestoßene wort Uff die Kertzen geredt". Der Angeklagte wiederholt seine erste Aussage, " er moegte solche geredt oder nit geredt Haben; undt da es geschehen, wehre es im schertz vor gelauffen". Kuefer vernommen, die die Aussage des ersten Zeugen bekräftigen. Darauf gibt der Angeklagte den letzten Punkt (er glaube nicht an ein ewiges Leben) zu; " des ersten wußt er sich nit zu besinnen." Da der "Hexenmeister" trotz gütlicher Ermahnungen nichts eingestehen und bekennen wollte, bestimmten die Gerichtsschöffen nach genommenem Bedacht, dass derselbe wegen "hartneckige Ungestendigkeit", obwohl er durch drei hingerichtete Personen des "Zauberlasters" beschuldigt wurde. Und "sonsten noch andere gottlose reden über ihme erwiesen" und zur "erforschung der eigentlichen warheit, er dem scharrffrichter ohne nachtheil seiner über ime erwiesenen thaten, peinlich zu erfragen - nach erwießung des gerichts übergeben werden sollte, umb dernach ferner zu geschehn was recht" Am 15. Oktober wieder vorgeführt, wurde der Angeklagte nochmals "ernstlich in der guet" ermahnt, zu bekennen. Da derselbe jedoch nichts gestehen wollte, wurde er auf Grund des am vergangenen Tage erlassenen Urteils dem Scharfrichter überliefert! |
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" Ein halb viertel stund vor neun Urr (Uhr)" hat der Scharfrichter den Angeklagten " in der Tortur angebunden, und erstlich ein wenigh, Jedoch noch nit von der erden, Uffgezogen". Da der Angeklagte noch nichts bekennen wollte, " hat der meister Imen (den Angeklagten) von der erde etwas Uffgezogen und etwar ein viertell stundt langh darin hängen lassen, darnach alß er noch nichts bekennen wollen, hat man Ime herunder uff einen stuhl setze thun. folgendts, als er etwar ein halb viertell stundt daruff gesessen, hat man sofern er nicht bekennen wolle. Ime bedräuwert (zu verstehen gegeben), einen stein, so vor Ime gelegt, ahn die fueß (Füße) zu binden, Und darnach widerumb Uffzuziehen". Als er trotzdem nichts bekannt, " hat man Ime den selben stein ahn die fueß gebunden und Ime widerumb uffgezogen, aber nit (mehr) , dass der stein etwas Uff von der erden sich bewegt und Ime noch etwas fast mehr (als) eine halb stunde langh in der Tortur hangen lassen, aber den Stein nit von der erden uffgerührt..." Die Gliedmaßen auseinander gerisssen und auf den Tod erschöpft, bittet nun das Opfer "Ime nun herunder zu saßen, so wollte er die warheit sagen" Als aber wieder fester Boden unter seinen Füßen ist, weigert sich der Angeklagte, " sondern begert. Ime noch ein wenig bey das feuer zu lassen, sich ferner zu bedenken" |
Anm. Es war zu dieser Zeit so bitter kalt , dass die Schöffen an einem der Verhandlungstage, "dieweil es nunmehro kalt", sogar die Verhandlung vorzeitig abbrechen mussten!) Aus alten Aufzeichnungen: Reichenbach / Odenwald: Ein "großer Schnee" fiel gar schon am 4. Oktober 1611, "ehe das Ohmet all gemacht und das Korn all gesäet worden" 1611/1612 schneereicher Winter. Ab Jan. schneit es 50 Tage lang. Dächer wurden eingedrückt. |
Man willfahrt dieser Bitte; der Gedanke an das bevorstehende , sichere Ende aber hält ihn zurück und lässt ihn trotz allen Drohungen standhaft bleiben! Da die Henker die Zwecklosigkeit weiterer Marter - die dem erschöpften höchstens den erlösenden Tod bringen würde - einsehen, beschließt das Hochgericht, den Angeklagten "bis uff ferner bescheidt in die hefftungh" zu schaffen. Noch zweimal wurde der Gepeinigte aus der Haft vorgeführt. Und jedes Mal in der Folterkammer " im beyseins des Scharffrichters ahn dem Orth, allda dann die Tortur geschehe, guettlichs erfragt, ob er denn nichts weiteres sage, undt bekennen wollt, so müsse man wiederumb mit der scherff (Schärfe) gegen Ime verfahren (!)...." Vergebens! Zwanzig Tage lag nun der Angeklagte in dem elenden Kellergewölbe - Am 22. Oktober schleppte man ihn wieder vor seine Henker um ihm zum wiederholten Male die Marterwerkzeuge zu zeigen und zu erklären und dann wieder - in der Güte - zu einem Geständnis zu bewegen. " Undt da er noch nichts sagen oder bekennen wollt". Gab man den Behfehl "Ime wiederumb zu binden und daran (an die Folter) zu heften, welches auch geschehn. Undt als er noch nichts ferner angezeigt, ist er zurückgeführt " worden. - Weitere vier Monate schmachtete der Gefangene im Gefängnis als endlich folgendes Urteil über ihn ausgesprochen wurde: |
Urteil "In criminalischer proceß zwuschent Meyer Cuntzen und Klein Jäckel von Schwarzenholz, als Ancleger der gemeinde daselbst, gegen und wider Hoff Bartels von Schwartzenholz, beclagt, belangen (und) beschuldigt des lasters der Zauberey und Gotteslesterungh (wird erkannt): Uff die Clagh, welche clegere wider beclagten, so zugegen vor diesem Gericht stehet, gethan, geschehen ist, auf des beclagten antwort und alles nottdürfftige einbringen, gründliche und fleißige erfahrungh und erfindungh, so alles nach reichsordnungh deßhalben geschehen, wird beclagter des gefenknus (Gefängnis) gegen (Schwur) eines gwohnlichen Bhrfriedt undt Bersetzung seiner gueter, auf wiedereinstellungh, wenn er von neuwem wiederumb gericht erfordt(ert) wird, ohne weitere vollkommentliche ledigszahlungh, los(ge)geben; damit aber dem rechtlichen ampt, solange verhasst pliebe, biß daß er mit seinem leben undt wandell, sein unzuchtig wessen purigiert undt entlediget habe, zur straff begangner undt genuchsam erwiesener Gotteslesterungh wirdt erkennt, dass beclagter ahn sieben underschiedlichen Sonntaghen, vor der Kirche zu Schwartzenholz, in werende Ampt der heiligen Meß , ahn dem letzten Sondagh aber, andern Gotteslestern zum Vorbildt , er daselbst ohne Wamst , Schuhe und Hutt , mit einem Strangh ahm Halß habendt, stehen solle. Ferner soll er den Armen zehn Franken von seinem guet (Gütern) außgeben undt der Obrigkeitt vor (für) den Frewell funfzehn Daler erlegt werden. Belangen (wegen) der allerseits uffgegangenen Unkosten wird geordtnet, dass der beclagte in ansehungh seines verstockten undt hartneckigen gemütz (Gemüt) und solche Goteslesterungh nit bekennen wollen , noch deren Uberzeugt, allda ahngewande nach rechtmeßungh entrichten undt bezahlen solle, darzu er beclagt ; das hiermir Urtheill und recht verwiesen wirdt, ausgesprochen zu Fraulautern den. 11. febr. 1612" |
Die von dem Angeklagten geschworene "Urfriedt" hatte folgenden Wortlaut: "Ich verspreche undt gelobe, dass ich diese gefenknus und wider mich geführte proceß ohne und geringsten gegen alle perschonen, so darzu beistandt geleist, nit nachtrage wolle, bey Verpfendungh aller meiner jetziger oder zukunfftiger gueter und bey solcher Verpflichtungh sage ich zu , daß so offt ich wiederumb vom Gericht angefordert werde, mich ohne Verzugk wiederumb einzustellen undt besonderlichs was die Volleistungh ufferlegt straff, den sieben Sonndagen vor der Kirch zu erscheinen wolle und ein genuege zu thun , darzu wollen mir Gott helffen und s eine heilige Evangelium" |
Zusätzlich wurde vom Gericht verordnet, dass .." in ansehungh beclagte Hoff Keth. (die Mutter des Angeklagten) undt beclagter Hoff Bartel, allerhandt zusammen verübter Ubelthaten sich nicht vollkommlich durch dies Urtheil ledig (frei) gegeben, beyde ins künfftig beyeinander sich nit behausen , sonder Underschiedliche Wonungen in Schwartzenholz haben und inen verschaffen sollen, bey rechtlicher Straff " |